Was Vermieter in Deutschland fragen dürfen – und was nicht
Wenn man endlich die Traumwohnung gefunden hat, heißt das noch nicht, dass man sie auch bekommt.
Vermieter wählen meist diejenigen aus, die ihnen zuverlässig erscheinen – vor allem finanziell.
Aber auch für Vermieter gelten Grenzen – nicht alles darf gefragt werden.
Was Vermieter fragen dürfen
Das Gesetz erlaubt Vermietern nur solche Fragen, die für das Mietverhältnis relevant sind.
Zulässig sind Fragen nach:
- • Name, Adresse, Geburtsdatum
- • Familienstand (einschließlich getrennter Lebensgemeinschaft)
- • Arbeitsplatz, Beruf, Dauer des Arbeitsverhältnisses
- • Einkommen (in allgemeiner Form)
- • Grund für die Wohnungssuche
- • früherem Mietverhältnis mit derselben Wohnungsbaugesellschaft
Was Vermieter nicht fragen dürfen
Einige Themen sind streng privat.
Wenn Ihnen solche Fragen gestellt werden, dürfen Sie rechtmäßig unwahr antworten – das nennt man Recht zur Lüge.
Unzulässig sind Fragen nach:
- • Schwangerschaft oder Kinderwunsch
- • Krankheiten, Behinderung, Pflegeverpflichtungen
- • politischen Ansichten, Religion, Herkunft
- • Mitgliedschaft in Parteien, Gewerkschaften oder Mietvereinen
- • ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, sexueller Orientierung
- • früheren Mietschulden
- • Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren, sofern sie nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben
- • Haustieren (wenn es kein generelles Verbot im Haus gibt)
- • Rechtsschutzversicherung
- • laufenden Krediten oder privaten Schulden
Wenn die Frage unzulässig ist – darf man lügen
Ja, das ist in Deutschland erlaubt.
Wenn der Vermieter eine Frage stellt, die Ihr Recht auf Privatsphäre verletzt, dürfen Sie ohne rechtliche Folgen unwahr antworten.
Zum Beispiel bei Fragen zu Schwangerschaft, Religion oder politischen Ansichten – niemand ist verpflichtet, darauf ehrlich zu antworten.
Bei zulässigen Fragen – Vorsicht mit falschen Angaben
Wenn Sie jedoch bei einer zulässigen Frage lügen (etwa Arbeitslosigkeit oder Mietschulden verschweigen), gilt das als arglistige Täuschung – also vorsätzliche Täuschung.
In diesem Fall darf der Vermieter:
- • vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie noch nicht eingezogen sind,
- • oder das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Lüge später herauskommt.
In Deutschland gilt ein Gleichgewicht:
- • der Mieter ist vor übermäßigem Neugierverhalten geschützt,
- • der Vermieter vor Täuschung.
Das Wichtigste ist, dort ehrlich zu sein, wo es erforderlich ist –
und sich daran zu erinnern: Auf unzulässige Fragen dürfen Sie einfach antworten – „Das ist privat“.