Schulische Ordnungsmaßnahmen in Deutschland und insbesondere in Bayern
An deutschen Schulen werden unterschiedliche Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen angewendet. Sie sind durch die Gesetze der Bundesländer geregelt.
Allgemeine Maßnahmen in ganz Deutschland
– Erziehungsmaßnahmen: mündliche Ermahnungen, zusätzliche Aufgaben, Gespräche mit Schülern und Eltern.
– Ordnungsmaßnahmen: schriftliche Verwarnungen (Verweis), Ausschluss vom Unterricht (Unterrichtsausschluss), Verbot der Teilnahme an Ausflügen, Versetzung in eine andere Klasse, Schulausschluss (Schulverweis).
Besonderheit Bayern (BayEUG, Art. 86)
Das bayerische Gesetz unterscheidet klar verschiedene Stufen der Sanktionen.
Verweis (schriftliche Verwarnung)
– Wird in den Akten festgehalten.
– Signal, dass das Verhalten des Schülers ein ernstes Problem darstellt.
Verschärfter Verweis (verschärfte Verwarnung)
– Strengere Form des Verweises.
– Wird nicht vom Lehrer, sondern vom Schulleiter oder Lehrerkollegium ausgesprochen.
– Meist bei wiederholten Verstößen.
Ausschluss vom Unterricht
– Der Schüler nimmt vorübergehend nicht am Unterricht teil, muss den Stoff aber zu Hause lernen.
Ausschluss von Schulveranstaltungen
– Zum Beispiel Verbot der Teilnahme an einem Ausflug oder einer Klassenfahrt.
Überweisung in eine Parallelklasse
– Wird angewandt, wenn Konflikte mit dem unmittelbaren Umfeld zusammenhängen.
Vorübergehender Schulausschluss
– Für die Dauer von bis zu 4 Wochen.
Dauernder Schulausschluss
– Härteste Maßnahme: Der Schüler wird von der Schule verwiesen und muss die Schule wechseln.
Was Eltern wissen sollten
– Vor harten Sanktionen muss die Schule mildere Maßnahmen ergreifen.
– Verweis und verschärfter Verweis werden schriftlich festgehalten und können spätere Entscheidungen beeinflussen.
– Eltern haben ein Recht auf Information und teilweise auf Widerspruch.
– Im Zweifel sollten Eltern einen Fachanwalt für Schulrecht konsultieren.
In Bayern ist das System streng und formalisiert, bietet Eltern jedoch klare Regeln und die Möglichkeit zur Anfechtung.