Typische Fehler des Arbeitgebers bei einer Abmahnung
Viele Abmahnungen in Deutschland können angefochten werden – oft verstößt der Arbeitgeber selbst gegen die rechtlichen Anforderungen.
Fehler 1. Fehlende Konkretisierung
Eine Abmahnung muss den Sachverhalt so genau beschreiben, dass er überprüfbar ist:
- • was passiert ist,
- • wo,
- • wann,
- • unter welchen Umständen.
Formulierungen wie „Sie haben gegen die Arbeitsdisziplin verstoßen“ oder „Sie arbeiten schlecht“ sind rechtlich wertlos.
Ohne konkrete Angaben kann eine Abmahnung als unwirksam gelten.
Fehler 2. Kein tatsächlicher Pflichtverstoß
Eine Abmahnung ist nur bei einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig.
Wenn das Verhalten zur Privatsphäre gehört und keinen Einfluss auf die Arbeit hat, fehlt die Grundlage.
Beispiel:
Ein einmaliges Zuspätkommen von 10–15 Minuten sollte ein vernünftiger Arbeitgeber zunächst mündlich ansprechen.
Auch Gerichte sehen darin keinen Grund für eine offizielle Abmahnung.
Fehler 3. Kein Hinweis auf mögliche Konsequenzen
Eine Abmahnung muss klar darauf hinweisen, dass bei einer Wiederholung eine Kündigung droht.
Fehlt dieser Hinweis, handelt es sich nur um eine Ermahnung, die nicht als Grundlage für eine Kündigung dienen darf.
Fehler 4. Mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung
Wenn in einer Abmahnung mehrere Verstöße aufgelistet werden und einer davon nicht nachweisbar ist,
gilt nach ständiger Rechtsprechung die gesamte Abmahnung als unwirksam.
Fehler 5. Abmahnung durch nicht befugte Person
Eine Abmahnung darf nur ausgesprochen werden von:
- • dem Arbeitgeber selbst,
- • oder einer Führungskraft mit Weisungsbefugnis.
Wenn die Abmahnung z. B. von einem „leitenden Mitarbeiter“ unterzeichnet wird, der nicht Vorgesetzter ist,
ist sie rechtlich unwirksam.
Was Arbeitnehmer tun sollten
-
Keine Zustimmung zur Abmahnung unterschreiben.
Sie können lediglich den Erhalt bestätigen, wenn dies verlangt wird. -
Eine Kopie aufbewahren und den Inhalt nach den obigen Punkten prüfen.
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Falls erforderlich, eine Gegendarstellung verfassen – eine kurze schriftliche Stellungnahme,
die in die Personalakte aufgenommen wird. -
Ist die Abmahnung unbegründet oder fehlerhaft, kann der Arbeitnehmer deren Entfernung aus der Personalakte verlangen.